Die Satzungen des Pfarrkapitels Langenthal
angepasst vom Kapitel 1985
 

Wenn in diesen Satzungen des Pfarrkapitels Langenthal von Pfarrer, Präsident, Kammerer und so weiter die Rede ist, so handelt es sich dabei um eine als grammatikalische Vereinfachung anzusehende Schreibweise. Selbstverständlich kann unter diesen Benennungen auch immer eine Frau gemeint sein.     (Gemäss Pfarrkapitel 6.6.90)

A. ZUGEHOERIGKEIT

Artikel 1

Die Pfarrer der Kirchgemeinden Wangen a/A, Oberbipp, Niederbipp, Herzogenbuchsee,
Seeberg
Aarwangen, Wynau, Roggwil, Langenthal, Melchnau, Lotzwil, Thunstetten, Bleienbach, Madiswil, Ursenbach, Rohrbach
Walterswil, Dürrenroth, Huttwil, Eriswil und Wyssachen
sowie die in diesen Kirchgemeinden amtierenden Hilfspfarrer und ständigen Vikare und der jeweiligen Regionalpfarrer von Langenthal sind zusammengeschlossen zum Pfarrkapitel Langenthal.
Die Inhaber dieser Stellen sind Mitglieder, sofern sie es nicht ausdrücklich ablehnen.
Das Pfarrkapitel Langenthal ist gleichzeitig Bezirkspfarrverein im Sinn von Artikel 127 der Kirchenordnung und bildet einen Verein im Sinne von Art. 60 ZGB.
Entstehen durch Aufteilung neue Kirchgemeinden in dem oben beschriebenen Gebiet, so besteht die Mitgliedschaft auch für deren Pfarrer.
Der Sitz ist Langenthal.
 
Artikel 2
Ausser den in Artikel 1 genannten Pfarrern können noch Mitglieder sein:
a)      Pfarrer, welche nach Wirksamkeit im oben umschriebenen Bezirk in andere Kirchgemeinden weiterziehen oder in den Ruhestand übertreten.
b)      Pfarrer oder andere in kirchlichem Dienst stehende Personen, welche im Bereich
des Pfarrkapitels wohnen oder in den angrenzenden Gebieten tätig sind.
Artikel 3
Die Mitgliedschaft erlischt:
-   Durch Austrittserklärung
-   Durch den Tod
-  Durch Ausschluss im Falle der Unwürdigkeit.
 
B. ZWECK
Artikel 4
Das Pfarrkapitel Langenthal setzt sich zum Zweck:
-   Die wissenschaftliche Weiterbildung
-   Die Pflege des kirchlichen Lebens
-   Die gegenseitige Förderung durch Aussprachen über die amtliche Tätigkeit
-   Die Uebung amtsbrüderlicher Gesinnung unter seinen Mitgliedern
-   Die Wahrung der Berufs- und Standesanliegen.
Artikel 5
Die vom Vereinszweck bestimmte Arbeit geschieht in regelmässigen Zusammenkünften (Pfarrvereinssitzungen) und durch die ordentlicherweise einmal im Jahr tagende Kapitelversammlung.
 
C.        ORGANISATION
Artikel 6
Die Organe des Pfarrkapitels sind:
a)      Die Kapitelversammlung
b)      Der Vorstand
c)      Die Kontrollstelle
Artikel 7
Die Kapitelversammlung als oberstes Organ wird ordentlicherweise um die Pfingstzeit einberufen, ausserordentlicherweise nach Ermessen des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern.
Artikel 8
Die Kapitelversammlung beschliesst über nachfolgende unübertragbare Geschäfte:
-   Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle
-   Aufnahme von Mitgliedern, sofern die Mitgliedschaft nicht von Amtes wegen besteht
-   Ausschluss von Mitgliedern
-   Abnahme der Rechnung
-   Aufstellung des Voranschlages
-   Verwendung des Kapitelgutes
-   Ansetzen von Eintrittsgeldern und Jahresbeiträgen
-   Abänderungen und Neuschaffungen der Satzungen
-   Auflösung oder Neugliederung des Pfarrkapitels Langenthal
Artikel 9
Übrige Geschäfte, die für den Bestand des Pfarrkapitels nicht entscheidendes Gewicht haben, können auch in den Pfarrvereinssitzungen erörtert und entschieden werden.
Artikel 10
Die Kapitelversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied mehr als die Hälfte teilnimmt. Schlussabstimmungen zum Abändern oder Neuschaffen dieser Satzungen und zum Ausschluss eines Mitgliedes bedingen für einen gültigen Beschluss die Zweidrittelsmehrheit. Sonst gilt das einfache Mehr und bei Stimmengleichheit die Meinung des Präsidenten.
Die Auflösung oder Neugliederung des Kapitels geschieht nur mit Zweidritteismehrheit aller Mitglieder.
Artikel 11
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kammerer, dem Schreiber und einem Beisitzer. Er bereitet die Geschäfte für die Kapitelversammlungen vor und führt deren Beschlüsse aus. Er vertritt das Pfarrkapitel nach aussen.   
(
Gemäss Pfarrkapitel 6.6.90)
Artikel 12
Der Präsident beruft die Kapitelversammlungen und Pfarrvereinssitzungen ein. Er bereitet deren Verhandlungen vor und leitet sie. Er vertritt den Pfarrverein im Vorstand der Bezirkssynode.
Artikel 13
Der Kammerer verwaltet das Kapitelgut.
Artikel 14
Der Schreiber verfasst die Verhandlungsberichte, besorgt die übrigen Schreibarbeiten und bietet auf Geheiss des Präsidenten auf.
Artikel 15
Die Mitglieder des Vorstandes und die Inhaber der Kontrollstelle werden auf eine Amtsdauer von v i e r Jahren gewählt und sind wieder wählbar.
Artikel 16
Alle Vorstandsmitglieder erhalten Ersatz ihrer Auslagen. Kamrnerer und Schreiber haben Anrecht auf eine Entschädigung für ihre Arbeit, deren Höhe die Kapitelversammlung bestimmt.           (Gemäss Pfarrkapitel 6.6.90)
 
D.        HAUSHALT
Artikel 17
Das Pfarrkapitel verfügt über das Kapitelgut. Dieses wird ergänzt durch die Eintrittsgelder, die .Jahresbeiträge und die Kapitalerträge.

Für Beschlüsse über Verwaltung und Ertrag des Kapitelgutes haben nur die in Artikel 1 genannten Mitglieder Stimmrecht. Ausser dieser Einschränkung haben die unter Artikel 2 genannten Mitglieder gleiche Rechte und Pflichten wie die andern.

Aus den Einnahmen des Kapitelgutes werden die Verwaltungskosten des Pfarrkapitels bestritten. Ferner dürfen sie für Anlässe des Vereins verwendet werden.
Ein Teil der Ausgaben, dessen Höhe von der Kapitelversammlung alljährlich festgesetzt wird, dient der Hilfe für Amtsbrüder innerhalb oder ausserhalb des Kapitels. In erster Linie kommt er Mitgliedern zu, deren Kinder in einer für die Verhältnisse der Eltern kostspieligen Ausbildung stehen. Ausnahmsweise kann aus diesem Betrag auch bei einem andern Notstand Hilfe geleistet werden.
Gesuche für solche Unterstützungen können entweder vom Bedürftigen selbst oder von einem andern Mitglied zu dessen Gunsten beim Präsidenten eingereicht werden. Den Empfänger und die Höhe des Betrages bestimmt der Vorstand vertraulich. Reicht der im Voranschlag für Hilfen bestimmte Betrag nicht aus, so kann der Vorstand bei einer Pfarrvereinssitzung um dessen Erhöhung nachsuchen. Pro Jahr und Fall sind Fr. 500.-- Höchstgrenze.
Artikel 18
Über die Verwaltung des Kapitelgutes legt der Kammerer jeder Jahresversammlung Rechenschaft ab.
Artikel 19
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, die Vermögen und Rechnung vor jeder Jahresversammlung des Kapitels prüfen und darüber Bericht erstatten. Sie haben uneingeschränktes Einsichtsrecht.
 
E.        ARCHIV
Artikel 20
Das Kapitelarchiv befindet sich im Archivraum des Zwinglihauses in Langenthal. Es wird von einem dazu bestimmten Archivar verwaltet.
 
F.         SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
Bei Auflösung des Pfarrkapitels ist das Kapitelgut einem sinnverwandten Zweck zuzuführen. Findet sich kein solcher, so ist es dem Synodairat der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern auszuhändigen.
Artikel 22
Für alle hier nicht vorgesehenen Fälle gelten die zutreffenden Bestimmungen des
ZGB (Artikel 60 - 79).
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Diese Satzungen hat die Kapitelversammlung vom 25. Mai 1959 angenommen. Sie wurden am Pfarrkapitel vom 29. Mai 1985 angepasst und neu zu drucken beschlossen.
Der Präsident:                                                                                   Der Schreiber:
Christoph Frauchiger                                                                        Alfred Leuthold
Huttwil                                                                                                 Rohrbach

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