Anerkennung von Zweitstudien
- Thema:
- Pfarramt
- Erstellt am
- 30.04.2025
- Autor:
- Tatjana Carpino Satz
Pfarrschaft aufgepasst!
Ab 2026 werden Eure Zweistudien auf Masterstufe lohnrelevant. Anmeldungen bis 31. Oktober berechtigen zum neuen Gehalt ab 1.1.2026. Späteres Einreichen führt zu späteren Anpassungen (s.u.).
Kurz zusammengefasst bedeutet untenstehender Text: Wer vor dem Theologiestudium als Grundausbildung ein anderes Hochschulstudium mit Master oder gleichwertigem Lizenziat oder Diplom abgeschlossen hat, sollte es melden und bekommt dafür 4 Gehaltstufen mehr. Wer ein Doktorat in Theologie anmeldet, bekommt 2 Gehaltstufen mehr. Good News, nicht wahr?
Was zu klären wäre: Wenn nach dem Theologiestudium ein Hoschulmaster in einem anderen Fach erworben wurde, wird das auch berücksichtigt? Zu Beginn ist nur die Rede von Grundausbildungen.
Originaltext (sic) Kreisschreiben des Synodalrates, Ausgabe April 2025:Nach oben ↑
2Kreisschreiben / Ci r c u l a i r e 4/ 2025 PERSONALVERORDNUNG FÜR DIE PFARRSCHAFT PVP; KES 41.011
(Hervorhebungen vom PVO)
"Der Gehalt der Pfarrpersonen wird im Personalreglement für die Pfarrschaft (PRP; KES 41.010) und der Personalverordnung für die Pfarrschaft (PVP; KES 41.011) geregelt.
Das Gehaltssystem basiert auf jenem für das Personal des Kantons Bern (Art. 62 PRP). Das Anfangsgehalt entspricht dem Grundgehalt der für die betreffende Funktion vor-
gesehenen Gehaltsklasse (vgl. Anhang 1 des PRP), wenn die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die grundsätzlichen Anforderungen der Stelle erfüllt (Art. 65 Abs. 1 PRP). Bei der Festlegung wird im Einzelfall zudem insbesondere die an die Funktion konkret gestellten Anforderungen und Belastungen, die persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung der Funktion, die bisher erworbene
berufliche und ausserberufliche Erfahrung sowie die Gehälter der bereits beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksichtig.
Die Bestimmung des Anfangsgehalts wird in Art. 25 Abs. 2 ff. PVP konkretisiert. Dabei wird zwischen direkt und indirekt dienlichen Praxisjahren unterschieden. Direkt dienliche Praxisjahre könnten mit bis zu vier Gehaltsstufen berücksichtigt werden, indirekt dienliche mit einer Gehaltsstufe für ein volles Jahr, aber mit höchstens 15 Gehaltsstufen. Die Gehaltsstufen sind schliesslich abhängig vom Alter (vgl. Anhang 1 der PVP).
An seiner Sitzung vom 13. Februar 2025 hat der Synodalrat Art. 25 PVP um folgenden Absatz ergänzt:
Für einen Master der Grundausbildung, in einem anderen Fach als der Theologie, werden vier zusätzliche Gehaltsstufen und für ein Doktorat im Fach Theologie zwei zusätzliche Gehaltsstufen
angerechnet. Gemäss der Übergangsbestimmung gilt dieser Absatz auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anfangsgehalt bereits einmal festgelegt worden ist.
Die Änderung tritt auf den 1. Januar 2026 in Kraft.
Es berechtigen nur Masterabschlüsse der Grundausbildung zu vier zusätzlichen Gehaltsstufen. Damit sind sogenannte grundständige Masterstudiengänge der zweiten Studienstufe gemeint. Nicht darunter fallen Weiterbildungsmaster wie beispielsweise MAS, MBA und EMBA.
Für diese gibt es keine zusätzlichen Gehaltsstufen.
Pfarrpersonen, deren Anfangsgehalt bereits festgelegt worden ist und welche über einen entsprechenden Masterabschluss in einem anderen Fach als der Theologie, oder über ein Doktorat im Fach Theologie, verfügen, melden sich bitte bis am 31. Oktober 2025 bei folgender Adresse und reichen die entsprechenden Nachweise ein. Geschieht dies fristgerecht, erhalten sie ab dem 1. Januar 2026 die entsprechenden zusätzlichen Gehaltsstufen. Werden die entsprechenden Nachweise erst nach dem 1. Januar 2026 eingereicht, erfolgt eine allfällige Anpassung der Gehaltsstufe erst auf den Folgemonat.
Pfarrpersonen mit einem altrechtlichen universitären Abschluss (Lizentiat oder Diplom) haben den Nachweis zu erbringen, dass dieser Abschluss einem Masterabschluss gleichwertig ist. Dies geschieht am einfachsten mit einer Gleichwertigkeitsbescheinigung durch das entsprechende Bildungsinstitut.
Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn
Personaladministration
Altenbergstrasse 66
Postfach
3000 Bern 22
Die PVP kann in der Kirchlichen Erlasssammlung (www.refbejuso.ch/kes) eingesehen werden.
Als Papierausdruck können Rechtstexte auch bestellt werden bei: Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn, Zentrale Dienste, Altenbergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern 22 (bitte adressiertes Rückantwortcouvert beilegen)."
Hier ist der Link zum Original
Blogeintrag: TC